E. Am 15. August 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Verzugszinsen auf den Steuerausständen in den Einspracheentscheiden gemäss der Zusammenstellung (gemeint "Ausstand und Zins per Stichtag 31.12.2010") berücksichtigt worden seien. Bezüglich der Höhe der abzugsfähigen Steuerschulden sei der Rekurrent infolge negativen steuerbaren Vermögens nicht beschwert.