Die Steuerverwaltung habe die Berechnung offen zu legen. Auch müsse abgeklärt werden, ob in den Jahren von Sozialhilfebezug Verzugszinsen anfallen könnten, da das Budget gemäss SKOS-Richtlinie keinen Posten für Steuerzahlungen enthalte. Weiter beantragt der Rekurrent, dass der für ihn zuständige Sachbearbeiter der Steuerverwaltung in den Ausstand zu treten habe, da dieser in die Veranlagungs- und Einspracheverfahren der Jahre 2006 bis 2009 involviert gewesen sei.