Erneut brachte er vor, dass die Verzugszinsen auf den Steuerschulden 2006 bis (neu) 2010 nicht als Schuldzinsen berücksichtigt worden seien und auch eine entsprechende Aufstellung der Steuerschulden und Verzugszinsen fehle. Mit erneuten Vorabdrucken vom 14. Januar 2019 anerkannte die Steuerverwaltung sodann neben den vom Rekurrenten in der Steuererklärung deklarierten Schuldzinsen von CHF 1'280.-- auch die Verzugszinsen auf den ausstehenden Steuerbeträgen in Höhe von CHF 1'367.--. Da sich der Rekurrent nicht mehr vernehmen liess, eröffnete die Steuerverwaltung am 9. April 2019 die Einspracheentscheide im Sinn der Vorabdrucke vom 14. Januar 2019.