Am 4. Dezember 2018 liess die Steuerverwaltung dem Rekurrenten die Vorabdrucke zu den Einspracheentscheiden pro 2010 zukommen. Darin nahm die Steuerverwaltung diverse vom Rekurrenten angesprochene Positionen auf. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 nahm der Rekurrent zu den Vorabdrucken Stellung. Erneut brachte er vor, dass die Verzugszinsen auf den Steuerschulden 2006 bis (neu) 2010 nicht als Schuldzinsen berücksichtigt worden seien und auch eine entsprechende Aufstellung der Steuerschulden und Verzugszinsen fehle.