A hiervor) bestätigt würden. Am 12. Oktober 2016 teilte der Rekurrent mit, dass das Steuerjahr 2009 infolge eines (drohenden) Steuerhinterziehungsverfahrens noch nicht abgeschlossen sei, weshalb mit der Veranlagung pro 2010 weiterhin zuzuwarten sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2016 nahm der Rekurrent letztlich zu diversen Positionen in den Veranlagungsverfügungen pro 2010 Stellung. Insbesondere verlangte er sinngemäss, dass sämtliche Verzugszinsen auf den Steuerschulden pro 2006 bis 2009 als Schuldzinsen zu berücksichtigen seien. Am 4. Dezember 2018 liess die Steuerverwaltung dem Rekurrenten die Vorabdrucke zu den Einspracheentscheiden pro 2010 zukommen.