B. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent am 4. März 2016 Einsprache und brachte vor, dass die Veranlagung des Vorjahres (2009) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und deshalb auf die Veranlagung und Schlussabrechnung pro 2010 erst danach zurückzukommen sei. Seitens der Steuerverwaltung wurde das Vorbringen des Rekurrenten sinngemäss als Antrag auf Sistierung des Einspracheverfahrens pro 2010 interpretiert.