100 19 177 200 19 158 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 7.1.2020 RNA/DGR/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 7. Januar 2020 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2010 den Akten entnommen: A. Nachdem A.________ (Rekurrent) die Steuererklärung pro 2010 im Jahr 2011 eingereicht hatte, wurde er von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), mit (vordatierten) Veranlagungsverfügungen vom 8. März 2016 für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2010 veranlagt. Die Steuerverwaltung setzte dabei das steuerbare Einkommen des Rekurrenten auf CHF 23'870.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 33'220.-- (direk- te Bundessteuer) fest. Dabei nahm die Steuerverwaltung sowohl einige Korrekturen zu Gunsten wie auch zu Lasten des Rekurrenten vor. Steuerbares Vermögen wurde keines taxiert. B. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent am 4. März 2016 Einsprache und brachte vor, dass die Veranlagung des Vorjahres (2009) noch nicht rechtskräftig abge- schlossen und deshalb auf die Veranlagung und Schlussabrechnung pro 2010 erst danach zurückzukommen sei. Seitens der Steuerverwaltung wurde das Vorbringen des Rekurrenten sinngemäss als Antrag auf Sistierung des Einspracheverfahrens pro 2010 interpretiert. Mit (vor- datierten) Vorabrucken vom 17. Oktober 2016 betreffend die Einspracheentscheide pro 2010 teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass das Verfahren hinsichtlich des Steuer- jahrs 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und die Verfügungen vom 8. März 2016 für das Steuerjahr 2010 (Bst. A hiervor) bestätigt würden. Am 12. Oktober 2016 teilte der Rekurrent mit, dass das Steuerjahr 2009 infolge eines (drohenden) Steuerhinterziehungsverfahrens noch nicht abgeschlossen sei, weshalb mit der Veranlagung pro 2010 weiterhin zuzuwarten sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2016 nahm der Rekurrent letztlich zu diversen Positionen in den Veranlagungsverfügungen pro 2010 Stellung. Insbesondere verlangte er sinngemäss, dass sämtliche Verzugszinsen auf den Steuerschulden pro 2006 bis 2009 als Schuldzinsen zu berücksichtigen seien. Am 4. Dezember 2018 liess die Steuerverwaltung dem Rekurrenten die Vorabdrucke zu den Einspracheentscheiden pro 2010 zukommen. Darin nahm die Steuerver- waltung diverse vom Rekurrenten angesprochene Positionen auf. Mit Eingabe vom 14. Dezem- ber 2018 nahm der Rekurrent zu den Vorabdrucken Stellung. Erneut brachte er vor, dass die Verzugszinsen auf den Steuerschulden 2006 bis (neu) 2010 nicht als Schuldzinsen berücksich- tigt worden seien und auch eine entsprechende Aufstellung der Steuerschulden und Verzugs- zinsen fehle. Mit erneuten Vorabdrucken vom 14. Januar 2019 anerkannte die Steuerverwal- tung sodann neben den vom Rekurrenten in der Steuererklärung deklarierten Schuldzinsen von CHF 1'280.-- auch die Verzugszinsen auf den ausstehenden Steuerbeträgen in Höhe von CHF 1'367.--. Da sich der Rekurrent nicht mehr vernehmen liess, eröffnete die Steuerverwal- tung am 9. April 2019 die Einspracheentscheide im Sinn der Vorabdrucke vom 14. Januar 2019. C. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 hat der Rekurrent bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheent- -2- scheide erhoben und diverse Anträge gestellt. Der Rekurrent verlangt u.a., dass die Verzugs- zinsen auf den Steuerschulden pro 2006 bis 2009 mit CHF 2'557.93 zu berücksichtigen seien. Die Steuerverwaltung habe nur einen Teil der Verzugszinsen berücksichtigt, auch sei die Be- rechnung der Verzugszinsen durch die Steuerverwaltung nicht nachvollziehbar dargestellt wor- den. Die von der Steuerverwaltung eingereichte Aufstellung bezüglich Verzugszinsen auf den Steuerausständen sei nur rudimentär und es fehlten darauf die Ausstände der Steuerjahre 2008 und 2009. Die Steuerverwaltung habe die Berechnung offen zu legen. Auch müsse abgeklärt werden, ob in den Jahren von Sozialhilfebezug Verzugszinsen anfallen könnten, da das Budget gemäss SKOS-Richtlinie keinen Posten für Steuerzahlungen enthalte. Weiter beantragt der Rekurrent, dass der für ihn zuständige Sachbearbeiter der Steuerverwaltung in den Ausstand zu treten habe, da dieser in die Veranlagungs- und Einspracheverfahren der Jahre 2006 bis 2009 involviert gewesen sei. Ferner beantragt der Rekurrent eine Verwaltungsstrafe in Höhe von CHF 1'000.-- und Schadensersatz in Höhe von CHF 1'000.-- wegen überlanger Verfah- rensdauer sowie Schadensersatz von CHF 1'500.-- (inkl. 5 % Verzugszinsen ab Veranlagungs- datum) wegen Verhinderung von Krankenkassenprämienverbilligungen. Sodann beantragt der Rekurrent, dass die Sache an die Steuerverwaltung zurückzuweisen sei, damit die entspre- chenden Korrekturen und Ergänzungen vorgenommen werden könnten. Weiter seien Nachfor- schungen anzustellen bezüglich CHF 20.--, welche von ihm bezahlt, aber bei der Steuerverwal- tung nicht verbucht worden seien. Schliesslich beantragt der Rekurrent unentgeltliche Rechts- pflege. D. Am 26. Mai 2019 hat der Rekurrent bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge die seitens der Steuerrekurskommission einverlangten Unterlagen eingereicht. E. Am 15. August 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zur Begründung bringt sie im We- sentlichen vor, dass die Verzugszinsen auf den Steuerausständen in den Einspracheentschei- den gemäss der Zusammenstellung (gemeint "Ausstand und Zins per Stichtag 31.12.2010") berücksichtigt worden seien. Bezüglich der Höhe der abzugsfähigen Steuerschulden sei der Rekurrent infolge negativen steuerbaren Vermögens nicht beschwert. Hinsichtlich des Antrags des Rekurrenten, wonach der zuständige Sachbearbeiter in den Ausstand zu treten habe, hält die Steuerverwaltung fest, dass der Rekurrent bereits für das Steuerjahr 2009 denselben Antrag gestellt habe, welcher mit Verfügung vom 17. Juni 2016 abgewiesen worden sei. Auch die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) hätten den entsprechenden Antrag des Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren pro 2009 man- gels Vorliegens von Ausstandgründen abgewiesen. Hinsichtlich des beantragten Schadenser- satzes für überlange Verfahrensdauer und Verhinderung von Krankenkassenprämienverbilli- -3- gungen verweist die Steuerverwaltung auf die eingereichten Akten betreffend Rekurs- und Be- schwerdeverfahren pro 2009 und die damals eingereichte Vernehmlassung sowie auf die dies- bezüglichen Erwägungen in den Entscheiden der Steuerrekurskommission und des Verwal- tungsgerichts. Ebenfalls sei dem Antrag auf Rückweisung an die Veranlagungsbehörde nicht stattzugeben, seien doch alle Anträge des Rekurrenten in den Einspracheentscheiden berück- sichtigt worden und lägen damit keine Gründe vor, welche eine Rückweisung rechtfertigen wür- den. Bezüglich der nicht verbuchten Zahlungseingänge von CHF 20.-- für das Steuerjahr 2010 sei darauf hinzuweisen, dass CHF 10.-- dem Rekurrenten in der Entscheidrechnung vom 27. November 2018 gutgeschrieben worden seien. Die weiteren CHF 10.-- könnten anhand der Akten nicht eruiert werden. F. Mit Schreiben vom 8. September 2019 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steu- erverwaltung Stellung genommen und an den gestellten Anträgen festgehalten. Einzig bezüg- lich der nicht verbuchten Zahlungseingänge von CHF 20.-- zieht er seinen Antrag zurück. Er- gänzend bringt er vor, dass er von der Steuerverwaltung keine genaue Aufstellung über die Verzugszinsen erhalten habe, welche ihm die Überprüfung ermögliche. Auch seien aus der Aufstellung die Verzugszinsen für die Steuerbeträge der Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 nicht ersichtlich. G. Am 9. Oktober 2019 ist die Steuerverwaltung seitens der Steuerrekurskommission aufge- fordert worden, die Zinsauszüge betreffend die Steuerjahre 2006 bis 2009 einzureichen, aus welchen die Berechnung der Verzugszinsen auf den ausstehenden Steuerbeträgen per 31. De- zember 2010 nachvollziehbar hervorgehen. Dieser Aufforderung ist die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 und 5. November 2019 nachgekommen und hat hinsichtlich der kantonalen Steuern pro 2006 bis 2009 und der direkten Bundessteuer pro 2006 und 2007 je Tabellen eingereicht, aus welchen die Berechnung der Verzugszinsen hervorgeht. H. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit eingeräumt, zu den eingereichten Unterlagen bzw. den Verzugszinsberechnungen Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 18. November 2019 Gebrauch gemacht hat. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: -4- 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher grundsätzlich beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Eingabe ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 1.1 bis 1.4 hiernach) einzutreten. 1.1 Vorab festzuhalten ist, dass der Rekurrent bei den kantonalen Steuern mit einem steuer- baren Vermögen von CHF Null veranlagt worden ist. Sofern sich sein Rekurs auch gegen die Höhe des festgesetzten Vermögens bzw. in Abzug gebrachten Steuerschulden per 31. Dezem- ber 2010 richtet, kann mangels Beschwer nicht darauf eingetreten werden. Da es für die Steu- erbemessung keine Rolle spielt, um welchen Betrag das steuerbare Vermögen im Minus liegt, ist der Rekurrent durch das im Einspracheentscheid betreffend die kantonalen Steuern festge- setzte steuerbare Vermögen nicht beschwert, welches auch ohne die in Frage stehenden Steu- erschulden im Minus liegt (Vermögen von CHF 7'724.--, weitere deklarierte Schulden von CHF 8'788.--; mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 216 und 284). Es ist zudem nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Rekurrent an der Festset- zung eines noch tieferen Vermögens haben könnte, zumal die Veranlagung für das Steuerjahr 2010 kein Präjudiz für die Folgejahre bewirkt. 1.2 Soweit der Rekurrent das Verhalten der Steuerverwaltung bzw. einzelner Mitarbeiter die- ser beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerrekurskommission Rechtsmittelinstanz und nicht Aufsichtsbehörde der Steuerverwaltung ist. Es steht lediglich in ihrer Kompetenz, an- gefochtene Einsprache- und Erlassentscheide sowie Nichteintretensentscheide der Steuerver- waltung zu überprüfen, nicht jedoch über das Vorgehen oder Verhalten der Steuerverwaltung bzw. von deren Mitarbeitenden zu urteilen. Für aufsichtsrechtliche Belange ist die Finanzdirekti- on des Kantons Bern zuständig und der Rekurrent hätte sich mit allfällig aufsichtsrechtlichen Belangen an diese zu wenden. Ebenfalls ist die Steuerrekurskommission nicht zuständig für das Festsetzen einer "Verwaltungsstrafe" (Rekurs und Beschwerde vom 6.5.2019) gegen die Steuerverwaltung oder deren Mitarbeitende. Entsprechend kann auf die diesbezüglichen Be- gehren nicht eingetreten werden. -5- 1.3 Weiter verlangt der Rekurrent einerseits Schadenersatz von CHF 1'000.-- wegen überlan- gen Verfahren sowie andererseits Schadenersatz von CHF 1'500.-- wegen "Verhinderung von Krankenkassenprämienverbilligung" (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 6.5.2019). Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass finanzielle Forderungen gegen den Staat ("Staatshaftung") nicht in den Zuständigkeitsbereich der Steuerrekurskommission fallen. Gemäss Art. 104 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) sind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung der zuständigen Direktion (vorliegend der Finanzdirektion des Kantons Bern) schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen. Auf diese beiden Anträge kann vorliegend deshalb nicht eingetreten werden (VGE 100 2016 331 vom 23.2.2017, E. 2.3; vgl. auch VGE 100 2017 241/242 vom 2.7.2018, E. 5, betreffend Steuerveranlagung des Rekur- renten pro 2009). Soweit der Rekurrent mit den beiden Anträgen eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots geltend macht, ist dazu Folgendes festzuhalten: 1.3.1 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) beinhaltet die Pflicht der Behörden, ein Verfahren innert angemessener Frist zu beenden. Han- delt eine Behörde diesen Grundsätzen zuwider, begeht sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechts- schutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 E. 5b). Massgeblich sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten. Hingegen darf ein Gericht nicht in abstrakter und verbindlicher Form festlegen, innert welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehör- de einen Entscheid zu fällen hat, um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer Rechtsver- zögerung auszusetzen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 63 ff. zu Art. 49 VRPG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 18 zu Art. 131 DBG). Beim Beschleunigungsgebot handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Aus deren Verletzung kann die steuerpflichtige Person daher keine Ansprüche herleiten (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 14 zu Art. 131 DBG). Eine Sistierung (vorübergehende Einstellung) des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungs- gebot nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (BGE 130 V 90 E. 5). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht dem Gericht bzw. den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b). Eine Sistierung des Verfahrens kann insbesondere angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2b; BGE 122 II 211 E. 3e; BVGer A-6547/2013 -6- vom 11.2.2014, E. 12). In einem solchen Fall kann sich die Sistierung aus Gründen der Pro- zesswirtschaftlichkeit und der richtigen Rechtsanwendung aufdrängen. Der Verwaltungsbehör- de steht es jedoch frei, ohne weiteren Verzug zu entscheiden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 14 zu Art. 134 DBG). 1.3.2 Vorliegend erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 4. März 2016 Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung pro 2010 und brachte sinngemäss vor, dass mit der Veranlagung pro 2010 zuzuwarten sei, bis das Steuerjahr 2009 rechtskräftig entschieden worden ist (mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 231). Die Steuerverwaltung nahm dieses Schreiben als Gesuch um Sistierung des Einspracheverfahrens pro 2010 entge- gen (Vernehmlassung vom 15.8.2019). Im Oktober 2016, nachdem das Einspracheverfahren pro 2009 abgeschlossen war, liess die Steuerverwaltung dem Rekurrenten sodann die (vorda- tierten) Vorabdrucke der Einspracheentscheide (datiert mit 17.10.2016) zukommen (mit Ver- nehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 232 ff., vgl. auch pag. 113). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 hat der Rekurrent erneut vorgebracht, dass mit der Veranla- gung pro 2010 zuzuwarten sei, bis das Steuerjahr 2009 rechtskräftig entschieden sei (mit Ver- nehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 237), dies infolge Weiterzugs an die Steuerrekurskommission (Verfahren 100 2016 514 und 200 2016 418 mit Weiterzug an das Verwaltungsgericht, vgl. dazu auch mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterla- gen, pag. 115 ff.). Nachdem der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2018 betreffend das Steuerjahr 2009 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. VGE 100 2017 241/242 vom 2.7.2018, mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 151 ff.), liess die Steuerver- waltung dem Rekurrenten am 4. Dezember 2018 erneut die Vorabdrucke zu den Einspra- cheentscheiden pro 2010 zukommen (mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unter- lagen, pag. 240 ff.). Dazu nahm der Rekurrent mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 Stellung (mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 270 f.). Am 24. Dezember 2018 und 14. Januar 2019 liess die Steuerverwaltung dem Rekurrenten erneut einen Vorab- druck zu den Einspracheentscheiden zukommen (mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 einge- reichte Unterlagen, pag. 272 ff.). Da sich der Rekurrent darauf nicht mehr vernehmen liess, eröffnete die Steuerverwaltung am 9. April 2019 die Einspracheentscheide pro 2010 (mit Ver- nehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 280 ff.). 1.3.3 Da die Veranlagungen grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge vorzunehmen sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 7 zu Art. 131 DBG) sowie aufgrund der vom Rekur- renten sinngemäss beantragten Sistierung des Einspracheverfahrens pro 2010, hat die Steuer- verwaltung zu Recht das entsprechende Einspracheverfahren bis zur Rechtskraft der Veranla- gungen pro 2010 sistiert. Das Einspracheverfahren pro 2010 dauerte schliesslich – abzüglich -7- der Dauer der Sistierung – weniger als ein Jahr und es wurden mehrere Schriftenwechsel (inkl. vier Vorabdrucke) durchgeführt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit klare- rweise nicht vor (vgl. dazu auch VGE 100 2017 241/242 vom 2.7.2018, E. 5, betreffend Steuer- veranlagung des Rekurrenten pro 2009). 1.4 Ferner verlangt der Rekurrent den sofortigen Ausstand des für die Veranlagung pro 2010 zuständigen Steuerbeamten der Steuerverwaltung. Insofern zu erwähnen ist, dass der Rekur- rent ein entsprechendes Gesuch bereits während des Verfahrens pro 2009 gestellt hat. Die Steuerverwaltung hat das Ausstandsbegehren behandelt und am 17. Juni 2016 abgewiesen (mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 74 ff.). Diese Zwischenver- fügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (VGE 100 2017 241/242 vom 2.7.2018, E. 2.2, betreffend Steuerveranlagung des Rekurrenten pro 2009). Grundsätzlich ist damit die Ausstandsfrage für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich geklärt worden. Zudem hat der Rekur- rent im Verfahren hinsichtlich des Steuerjahrs 2010 bei der Steuerverwaltung als hierfür zu- ständige Behörde kein entsprechendes Ausstandsbegehren gestellt bzw. keine anfechtbare Zwischenverfügung verlangt. Mangels Anfechtungsobjekt ist daher auf das entsprechende Be- gehren des Rekurrenten nicht einzutreten. 2. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Nachfolgend zu prüfen ist die Höhe des Schuldzinsenabzugs in der Veranlagung pro 2010 in Bezug auf die Verzugszinsen auf den ausstehenden Steuerforderungen. Der Rekurrent bringt vor, die Steuerverwaltung habe die auf den Steuerschulden der Steuerjahre 2006 bis 2010 auf- gelaufenen Verzugszinsen in der Veranlagung betreffend das Steuerjahr 2010 in zu geringer Höhe als Schuldzinsen berücksichtigt. Sodann habe die Steuerverwaltung die Berechnung der Verzugszinsen nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt (vgl. dazu u.a. Stellungnahme vom 8.9.2019). 4. Bezüglich der Verzugszinsen ist vorab festzuhalten, dass die Steuerverwaltung dem Re- kurrenten im Jahr 2010 die Veranlagungsverfügungen betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2006 und 2007, jeweils datierend vom 13. Januar 2010 (mit Schreiben der Steuerverwaltung vom 28.10.2019 nachgereichte Unterlagen, pag. 11 ff. und pag. 66 ff.) zustellte, gegen welche der Rekurrent Einsprache erhoben hat. In den entsprechen- den Veranlagungsverfügungen wurde neben den geschuldeten Steuerbeträgen auch der bis dahin aufgelaufene Verzugszins auf den Steuerschulden ausgewiesen und in Rechnung ge- stellt. Betragsmässig wurde bei den kantonalen Steuern pro 2006 ein Verzugszins von -8- CHF 875.40, bei der direkten Bundessteuer pro 2006 ein solcher von CHF 59.30 und bei den kantonalen Steuern pro 2007 ein Verzugszins von CHF 432.75 in der jeweiligen Schlussab- rechnung ausgewiesen (mit Schreiben der Steuerverwaltung vom 28.10.2019 nachgereichte Unterlagen, pag. 3, 4 und 60). Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 liess die Steuerverwaltung dem Rekurrenten sodann eine Zusammenstellung, betitelt mit "Ausstand und Zins per Stichtag 31.12.2010", zukommen. Darin enthalten waren die Steuerausstände bei den kantonalen Steu- ern pro 2006 bis 2010 und der direkten Bundessteuer pro 2006 und 2007 sowie die bis 31. De- zember 2010 in Rechnung gestellten Verzugszinsen von total CHF 1'367.45 (Verzugszinsen bei den kantonalen Steuern pro 2006 bzw. 2007 von CHF 875.40 bzw. CHF 432.75 und bei der direkten Bundessteuer pro 2006 von CHF 59.30; mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 einge- reichte Unterlagen, pag. 188). Die Zusammenstellung sollte dem Rekurrenten dazu dienen, die entsprechenden Angaben (Schulden und Schuldzinsen) in der Steuererklärung pro 2010 zu deklarieren. 4.1 Nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG sind private Schuldzinsen im Umfang des Ertrags aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiterer CHF 50'000.-- abziehbar. Als private Schuldzinsen gelten unbestrittenermassen auch Schuld- zinsen auf Steuerforderungen (Art. 10 Abs. 2 der Bezugsverordnung vom 18. Oktober 2000 [BEZV; BSG 661.733], Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 DBG, mit weite- ren Nachweisen). 4.2 Verzugszinsen auf Steuerforderungen sind gesetzliche Zinsen und bedürfen deshalb ei- ner ausdrücklichen Regelung ihres Bestandes, ihrer Höhe und ihrer Voraussetzungen im Ge- setz. Massgebend für die Berechnung des Verzugszinses bezüglich der Steuerforderungen bei den kantonalen Steuern ist Art. 237 StG i.V.m. Art. 9 ff. BEZV. Hinsichtlich der direkten Bundes- steuer ist Art. 164 DBG sowie die Verordnung vom 10. Dezember 1992 des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (Vo EFD; SR 642.124) massgebend. Ein Verzugs- zins ist geschuldet bei Verzug des Steuerschuldners, d.h. in der ausgebliebenen Entrichtung einer Steuer im Zeitpunkt ihrer Zahlbarkeit. Fälligkeit der Steuerforderung ist der Zeitpunkt, in dem der Steuergläubiger die Erfüllung einer entstandenen Steuerforderung verlangen kann und der Steuerschuldner leisten muss. Dieser Zeitpunkt wird im Gesetz regelmässig genau be- stimmt. Er richtet sich nach dem das Steuerobjekt bildenden Sachverhalt. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Begründung einer Steuerforderung feststeht (Fälligkeitstermine; vgl. Art. 161 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Vo EFD; Art. 231 StG i.V.m. Art. 2 BEZV). Zusätz- lich zu den Fälligkeitsterminen wird vielfach eine Zahlungsfrist gewährt, innerhalb derer die Ent- richtung der Steuer vorgenommen werden kann. Da bei den periodischen Steuern regelmässig zum Zeitpunkt der vorgesehenen Fälligkeitstermine noch ungewiss ist, wann im Einzelfall die -9- Veranlagungsverfügung erlassen und rechtsbeständig wird bzw. in welcher Höhe sich der Steuerbetrag bewegt, sehen sowohl das DBG als auch das StG den provisorischen Steuerbe- zug im Sinn von Akontorechnungen bzw. provisorischen Steuerrechnungen vor (Art. 162 DBG; Art. 233 StG). Jedoch werden nicht in jedem Fall provisorische Abrechnungen zugestellt und es ist zulässig, die Steuerforderungen auch erstmals im definitiven Steuerbezug, also mit Zustel- lung der Veranlagungsverfügungen und der Schlussabrechnungen, in Rechnung zu stellen (Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 5 zu Art. 233 StG und N. 7 ff. zu Art. 235 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 162 DBG). In diesem Fall tritt die Verzugszinspflicht nicht bereits 30 Tage nach Eintritt der vorgesehenen, allgemeinen Fälligkeitstermine ein, sondern erst nach Zustel- lung der Steuerrechnungen und Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist (Markus Langenegger, a.a.O., N. 4 f. und 11 f. zu Art. 233 StG und N. 7 ff. zu Art. 235 StG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 164 DBG). Die Zinspflicht läuft auch während eines Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens weiter; sie ruht einzig während der Zahlungsfrist der Schlussabrechnung und des letzten Entscheids (Art. 20 BEZV). Abgesehen von den ge- nannten Ausnahmen ist der Zins für die gesamte Zeitspanne seit dem 31. Tag nach Eintritt der Fälligkeit der Steuerforderung geschuldet. Weitere Umstände, die den Zinsenlauf zu unterbre- chen vermögen, so etwa während dem Bezug von Sozialhilfe, bestehen nicht. 4.3 Aus Vorstehendem folgt, dass der Gesetzgeber (sowohl auf Bundesebene wie auf kanto- naler Ebene) den Beginn des Fristenlaufs geregelt hat. Auch betreffend die Höhe der Verzugs- zinsen bestehen entsprechende Normen (Art. 237 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 Bst. d StG i.V.m. Art. 12 und 13 BEZV sowie Anhang I zur BEZV; Art. 164 Abs.1 DBG i.V.m. Art. 3 Vo EFD sowie Anhang zur Vo EFD). Jedoch äussern sich weder das DBG noch das StG und auch nicht das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zur zeitlichen Zuweisung des Zinsbetreffnisses, das sich ergibt, wenn die ordentlich veranlagten Steuern verspätet oder gar nicht bezahlt werden (vgl. so auch BGer 2C_952/2017 vom 11.6.2019, E. 2.4.1). Ausgehend vom Zivilrecht (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), auf welchem bspw. die Praxen im Kanton Basel-Landschaft und Kanton Genf (jedenfalls die Verzugszinsen betreffend Nachsteuern) beruhen, sind Schuld- bzw. Verzugszinsen in jener Berechnungsperi- ode bzw. Steuerperiode abziehbar, in welcher sie fällig werden. Fällig werden Schuld- bzw. Verzugszinsen dabei, sobald der Zinsenlauf beginnt (Entscheid des Steuer- und Enteignungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft Nr. 510 10 40 vom 15.10.2010, E. 3b f., abrufbar unter: , Rubriken "Politik und Behörden > Gerichte > Rechtsprechung" [letztmals besucht am 28.11.2019]; BGer 2C_258/2019 vom 2.7.2018, in Pra 108 Nr. 75 E. 6 ff. und insbesondere E. 6.8.1). Auch der Kanton Aargau verfolgte vormals gestützt auf einen er- - 10 - gangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau die vorgenannte Praxis (AGVE vom 6.5.2002, in StE 2003 B 27.2 Nr. 25). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2011 revi- dierte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau diese Praxis insofern, als dass Verzugszin- sen auf Steuerschulden nur insoweit zu berücksichtigen sind, wie sie in der in Frage stehenden Steuerperiode in Rechnung gestellt und/oder veranlagt wurden. Der Praxisänderung lagen u.a. Praktikabilitätsüberlegungen zu Grunde. So führte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau aus, dass aufgelaufene Verzugszinsen in den Steuerrechnungen regelmässig nicht auf das je- weilige Jahr bezogen ausgewiesen würden und daher für den Steuerpflichtigen ein für Verzugs- zinsen auf Steuern gewährter Abzug weiterhin intransparent bleibe und dessen Korrektheit nur mit erheblichem Aufwand nachprüfbar sei. Weiter würde ein exakter Ausweis der jeweils in ei- nem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen auf ausstehende Steuern in den Steuerrechnungen nicht wirklich zur Transparenz in der Rechnungsstellung beitragen (AGVE 2011 31 vom 7.12.2011, E. 1.6, abrufbar unter: [zuletzt besucht am 28.11.2019]). Dieselbe Praxis verfolgt auch der Kanton Solothurn und lässt nur in der entsprechenden Steuerperiode in Rechnung gestellte Verzugszinsen zum Abzug zu (Ent- scheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn, SGSTA.2017.25 / BST.2017.24 vom 21.8.2019, E. 3.2, nicht publiziert). Das Bundesgericht befasste sich im Zusammenhang mit Verzugszinsen auf Nachsteuerforderung mit den vorgenannten und gelebten Praxen im Kanton Genf und Kanton Solothurn und anerkannte, dass mangels entsprechender Regelungen im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kanton und Gemeinden, den Kantonen bezüglich zeitli- cher Zuweisung der Verzugszinsen ein Ermessenspielraum zustehe ("marge de manoeuvre"). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass beide Praxen verfassungsrechtlich haltbar und daher zulässig seien (BGer 2C_258/2019 vom 2.7.2018, in Pra 108 Nr. 75 E. 6.8.1; BGer 2C_435/2017 vom 18.2.2019, E. 2.4.1 f.). In seiner jüngsten Rechtsprechung anerkannte das Bundesgericht sodann die Praxis des Kantons Solothurn (Schuldzinsenabzug nur auf in entsprechender Steuerperiode in Rechnung gestellten Verzugszinsen) auch betreffend die Ver- zugszinsen auf den ordentlich veranlagten Steuern als verfassungskonform (BGer 2C_925/2017 vom 11.6.2019, E. 2.4). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Kan- tone und Gemeinden mangels harmonisiertem Steuerrecht (mit Ausnahme des Arrestes gemäss Art. 78 StHG) in der Gestaltung des Bezugsverfahrens grundsätzlich frei sind und inso- fern in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen auch nicht durch das Bundeszivilrecht be- schränkt werden, sofern das kantonale und kommunale Abgaberecht nicht ausdrücklich an die- ses anknüpft (BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, E. 2.1 ff. und 2.3.3). 4.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton Bern bzw. die Steuerverwaltung ebenfalls einzig im betreffenden Steuerjahr in Rechnung gestellte Verzugs- zinsen zum Abzug zulässt und damit der Solothurner Praxis folgt (vgl. dazu auch Praxis der - 11 - Steuerverwaltung publiziert unter: , Rubriken "Themen > 2. Einkommens- und Vermögenssteuern", unter "Artikel 38 StG" Dokumentation zu "Schuldzin- sen" [zuletzt besucht am 28.11.2019], wonach gemäss Ziff. 5 die in der Steuerperiode effektiv fakturierten Verzugszinsen auf Steuerausständen als Schuldzinsen abgezogen werden kön- nen). Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 2C_925/2017 vom 11.6.2019, E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, E. 2.1 ff.) erweist sich die von der Steuerverwaltung angewandte Praxis bundesrechtlich als verfassungskonform. Da auch der bernische Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die zeitliche Zuweisung der Verzugszinsen auf ausstehenden Steuerforderungen zu regeln, erweist sich die Praxis auch in kantonaler Hinsicht verfassungsrechtlich haltbar. Folglich hat die Steuerverwal- tung zu Recht in der Veranlagung das Steuerjahr 2010 betreffend einzig die im Jahr 2010 in Rechnung gestellten Verzugszinsen (auf den kantonalen Steuern pro 2006 und 2007 sowie der direkten Bundessteuer pro 2006) in Höhe von CHF 1'367.45 als Schuldzinsen zum Abzug zuge- lassen. Damit sind Rekurs und Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5. Weiter zu prüfen ist das Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Steuerverwaltung die Berechnung der Verzugszinsen nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt habe. 5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) leitet das Bun- desgericht die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 129 I 232 E. 3.2). Den Umfang dieser Begrün- dungspflicht bestimmt in erster Linie das kantonale Recht. Dieses schreibt die Bekanntgabe der massgeblichen Tatsachen, Rechtssätze und Gründe vor (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; VGE 100.2010.91 vom 12.4.2011, E. 3.3) und entspricht damit weitgehend den vom Bundesge- richt entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Die Begründung eines Verwaltungsakts muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Begründungspflicht erfordert, dass wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 135 lll 513 E. 3.6.5, 134 I 83 8.4.1; BVR 2009 S. 168 E. 2.3.1, BVR 2004 S. 133, E 8.4.4.). 5.2 Übertragen auf den vorliegenden Fall erfordert der Grundsatz der Begründungspflicht, dass die steuerpflichtige Person in die Lage zu versetzen ist, den ihr auferlegten Verzugszins nachzuvollziehen. Der Antrag des Rekurrenten, die Verzugszinsberechnung "kontrollierbar" darzustellen, kann sich damit grundsätzlich auf die Begründungspflicht abstützen. Jedoch kann er daraus keinen Anspruch auf eine bestimmte Darstellung ableiten, wenn es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Berechnung der Verzugszinsen aufzuzeigen. Der Begründungspflicht ist - 12 - genüge getan, wenn die Steuerbehörde eine geeignete Darstellung wählt, die von der steuer- pflichtigen Person nachvollzogen werden kann. Die Steuerrekurskommission hat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens bei der Steuerverwaltung die Zinsauszüge der ausstehenden Steuer- forderungen per 31. Dezember 2010 einverlangt. Die Steuerverwaltung ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat für die ausstehenden Steuerforderungen der Jahre 2006 bis 2009 ent- sprechende Tabellen eingereicht, welche dem Rekurrenten zur Stellungnahme zugestellt wor- den sind. Die Tabellen enthalten detaillierte Aufstellungen der Raten, Zahlungsfristen, Zinskapi- tal, Zinsfuss, Zinstage und die daraus berechneten Verzugszinsen per 31. Dezember 2010. Zusammen mit den Veranlagungsverfügungen pro 2006 und 2007 bzw. den Schlussabrech- nungen vom 13. Januar 2010 und der eingereichten Zusammenstellung "Ausstand und Zins per Stichtag 31.12.2010" verfügte der Rekurrent über die nötigen Angaben, um mit einem Taschen- rechner die Berechnungen kontrollieren zu können. Wie vorstehend erwähnt, besteht kein wei- tergehender Anspruch auf eine bestimmte Darstellung. 5.3 Allerdings festzuhalten ist, dass der Rekurrent erst im Verlauf des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens über die entsprechenden Tabellen hinsichtlich der Zinsberechnung verfügt hat. Die Steuerverwaltung hat ihm die für die Berechnung notwendigen Angaben im Ver- lauf des Einspracheverfahrens nicht geliefert. Auch anlässlich der Vernehmlassung hat sie sich nicht in entsprechender Weise geäussert. Dies obwohl der Rekurrent die Berechnungsweise bzw. Nachvollziehbarkeit der Verzugszinsen stets moniert hatte. Auch hat die Steuerverwaltung sowohl im Einspracheverfahren als auch während des vorliegenden Rekurs- und Beschwerde- verfahrens darauf verzichtet, ihre Praxis hinsichtlich Abziehbarkeit der im entsprechenden Steuerjahr in Rechnung gestellten Verzugszinsen zu erläutern. Aufgrund des Umstands, dass der Rekurrent die Berechnungsweise und Höhe der Verzugszinsen bereits im Einsprachever- fahren angefochten hat und diese Rügen mitunter auch Hauptbestandteil des vorliegenden Re- kurs- und Beschwerdeverfahrens bilden, wäre es der Steuerverwaltung oblegen (spätestens in der Vernehmlassung), auf ihre Praxis hinzuweisen sowie die Berechnungsweise der Verzugs- zinsen darzulegen. Insofern hat die Steuerverwaltung die ihr obliegende Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör verletzt. 5.4 Auf Grund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss die Rechtsmit- telinstanz Entscheide, welche das rechtliche Gehör verletzen, grundsätzlich aufheben und zwar unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. Auf die Auf- hebung kann i.d.R. nur verzichtet werden, wenn die Gehörsverletzung vor der angerufenen Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann (vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspfle- ge, 2011, S. 67). Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbe- - 13 - fugnis zukommt wie der Vorinstanz und der rekurs- und beschwerdeführenden Partei kein Nachteil erwächst, d.h. dass sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs wird gerichtlich eine Hei- lung zugelassen, wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" führt, der mit dem Interesse der Verfahrenspartei an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 16 zu Art. 21 VRPG sowie N. 11 zu Art. 52 VRPG). 5.5 Da sich der Rekurrent im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausführlich äussern und auch zu den seitens der Steuerverwaltung eingereichten Tabellen betreffend Be- rechnung der Verzugszinsen Stellung nehmen konnte, die Steuerrekurskommission sodann im Rekurs- und Beschwerdeverfahren über die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerver- waltung im Veranlagungsverfahren verfügt (Art. 198 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG), gilt die Gehörsverletzung als geheilt. Dies zumal dem Rekurrenten hieraus auch kein Nachteil er- wächst, d.h. er seine Rechte im Rekurs- und Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen konnte und das Versäumte (Berechnungsweise Verzugszinsen und Darlegung der Praxis der Steuer- verwaltung) seitens der Steuerrekurskommission nachgeholt wurde. Der erfolgten Gehörsver- letzung ist daher lediglich bei den Verfahrens- und Parteikosten Rechnung zu tragen (Merk- li/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 16 zu Art. 21 VRPG). Rekurs und Beschwerde werden dem- entsprechend abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter diesen Umständen erübrigt sich sodann die vom Rekurrenten beantragte Rückweisung an die Steuerverwaltung zur erneuten Prüfung der Sache. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent grundsätzlich kostenpflichtig und hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Infolge der im Verfahren vor der Steuerverwaltung begangenen Gehörs- verletzung, welche im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren geheilt worden ist (vgl. E. 5.3 ff. hiervor) sowie der besonderen Umstände, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dementsprechend erweist sich das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). - 14 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandlos vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. - 15 - 7. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Gribi - 16 -