- 16 - liche Schranken, wie das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt. Es fehlt damit an einem Grund der gesetzlich festgelegten Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Höchstbelastung von Art. 66 StG die Anwendung zu versagen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.