Dies dient im innerkantonalen Bereich der Verwirklichung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der innerkantonalen Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung und nicht zuletzt über die Begrenzung der Vermögenssteuer einer Verbesserung der Standortattraktivität. Nach dem Gesagten liegt auch im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine verbotene Schlechterstellung vor. 11. Aus den Erwägungen folgt, dass in der geltenden Fassung von Art. 66 StG weder eine Verletzung des Schlechterstellungsverbots, noch ein Verstoss gegen andere verfassungsrecht-