Innerkantonal wird dies u.a. mittels der Tarifhoheit der Kantone über die Tarifstruktur bewerkstelligt. Art. 66 StG ist eine solche Tarifbestimmung, welche mittels einer Höchstgrenze die Besteuerung des bernischen Vermögens plafonieren soll. Dies dient im innerkantonalen Bereich der Verwirklichung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der innerkantonalen Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung und nicht zuletzt über die Begrenzung der Vermögenssteuer einer Verbesserung der Standortattraktivität.