zu § 3) betreffend die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten resp. die Verteilung von Schulden, Schuldzinsen, Verlusten Liegenschaftsaufwand und übrigen Aufwandüberschüssen, ist die Besteuerung gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für Steuerpflichtige mit mehr als einem Steuerdomizil bereits in allen Fällen, auch interkantonal, weitestgehend sichergestellt. Dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wurde somit im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung bereits Rechnung getragen und kann deshalb bei der Prüfung der Höchstbelastung nach Art. 66 StG aussen vor bleiben.