O., N. 51 ff. zu § 3), sondern nur um die Möglichkeit einer innerkantonalen Begrenzung der Besteuerung eines bereits der ausschliesslichen Steuerhoheit des Kantons Bern zugewiesenen Vermögensteils. Nach den interkantonalen Ausscheids- und Zuteilungsnormen und -regeln insb. auch der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Peter Mäusli-Allenspach, a.a.O., N. 51 ff. zu § 3) betreffend die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten resp.