66 StG nicht tangiert. Denn vorliegend handelt es sich abweichend von dieser neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schlechterstellungsverbot nicht um Ausscheidungsverluste, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit tatsächlich bereits vermindert haben und die deshalb gemäss dieser Rechtsprechung mit Blick auf die Gewährleistung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich von allen Steuerhoheiten zu berücksichtigen sind (vgl. Peter Mäus- li-Allenspach, a.a.O., N. 51 ff.