deren Erträge heranziehen müsste. Eine verbotene Schlechterstellung, die eine Nichtanwendung der ausdrücklich formulierten Bemessungsbestimmung von Art. 66 StG rechtfertigen könnte, liegt zudem, wie zuvor dargelegt, ohnehin gar nicht vor. 10.1.1 Im Rahmen seiner Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht und zum Schlechterstellungsverbot hat das Bundesgericht in den neueren Entscheiden neben dem Schlechterstellungsverbot auch andere verfassungsmässige Grundsätze wie jenen der Besteu- - 15 - erung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mehr ins Zentrum gerückt (vgl. Peter Mäusli- Allenspach, a.a.O., N. 51 ff. [63 bis 65] zu § 3).