Die vom Vertreter – entgegen dem Wortlaut der Bestimmung – bei der Prüfung der Höchstbelastung nach Art. 66 StG verlangte Heranziehung des Gesamtvermögens und -ertrags und der hypothetischen bernischen Gesamtsteuerbelastung führt damit auch unter dem Aspekt der Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung nicht zu einer sachgerechteren Lösung. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Kanton Bern zur Begrenzung der Besteuerung des bernischen Vermögens als Bemessungsgrundlage ausserkantonale Vermögenswerte resp. deren Erträge heranziehen müsste.