Auch die Berücksichtigung der hypothetischen bernischen Gesamtsteuerbelastung bringt in diesem Zusammenhang kein besseres Ergebnis, da diese wie die Steuerverwaltung zu Recht geltend macht, nicht mit der tatsächlichen Steuerbelastung übereinstimmt und sowohl höher als auch tiefer als die tatsächliche Steuerbelastung ausfallen kann. Die vom Vertreter – entgegen dem Wortlaut der Bestimmung – bei der Prüfung der Höchstbelastung nach Art. 66 StG verlangte Heranziehung des Gesamtvermögens und -ertrags und der hypothetischen bernischen Gesamtsteuerbelastung führt damit auch unter dem Aspekt der Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung nicht zu einer sachgerechteren Lösung.