Zudem kann der Kanton Bern eine konfiskatorische Besteuerung auf dem ausserkantonalen Vermögen auch deshalb nicht gewährleisten, weil er auf die Besteuerung in anderen Kantonen keinen Einfluss hat (vgl. dazu aber die Ausführungen zur Besteuerung gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hiernach). Auch die Berücksichtigung der hypothetischen bernischen Gesamtsteuerbelastung bringt in diesem Zusammenhang kein besseres Ergebnis, da diese wie die Steuerverwaltung zu Recht geltend macht, nicht mit der tatsächlichen Steuerbelastung übereinstimmt und sowohl höher als auch tiefer als die tatsächliche Steuerbelastung ausfallen kann.