Soweit die Begrenzung der Vermögenssteuer resp. die Vermeidung konfiskatorischer Besteuerung aber im Hauptsteuerdomizil sichergestellt ist und der Kanton Bern oder weitere Nebensteuerdomizile dies auf den ihnen zur Besteuerung zustehenden Vermögen ebenfalls gewährleisten, kann ohnehin keine Überbesteuerung resultieren.