Es obliegt zudem nicht dem Kanton Bern, mittels eines Abzugs auf der ihm nach den Regeln der interkantonalen Zuteilung zustehenden Vermögenssteuer, eine konfiskatorische Besteuerung durch andere Steuerhoheiten resp. des in anderen Kantonen besteuerten Vermögens zu verhindern. Dies muss umso mehr gelten, als nur eine kleine Minderheit der Kantone das Instrument der Vermögenssteuerbremse kennt. Soweit die Begrenzung der Vermögenssteuer resp.