- 14 - Zwar ist es richtig, dass die Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung auf dem Gesamtvermögen nur sichergestellt werden kann, wenn auch das Gesamtvermögen und der gesamte Vermögensertrag berücksichtigt wird. Der Normzweck von Art. 66 StG zielt aber nicht auf Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung des Gesamtvermögens, sondern auf die Begrenzung der Vermögenssteuer auf dem bernischen Vermögen. Das ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut und auch aus den Materialien (vgl. dazu die Ausführungen in VGE 220088 vom 23.12.2004 in BVR 2006 S. 71 ff. E. 2.2 u. 2.6 ff.).