Soweit die Bestimmung von Art. 66 StG nicht nur der Begrenzung der maximalen Steuerbelastung, sondern auch der Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung des innerkantonalen Vermögens dient, gilt es festzustellen, dass Art. 66 StG auch unter dem Aspekt der Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung keine Schlechterstellung zur Folge hat. Vielmehr werden nur teilweise Steuerpflichtige auch hier, ohne Berücksichtigung des ausserkantonalen Vermögens, je nach Ertragslage der einzelnen Vermögensteile, zufällig einmal besser und einmal schlechter gestellt als ausschliesslich oder unbeschränkt im Kanton Bern Steuerpflichtige.