10. Der Vertreter bringt weiter vor, dass die Berücksichtigung des gesamten Vermögens und Vermögensertrags bei der Prüfung der Höchstbelastung die Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung viel besser gewährleiste. Er verweist dabei auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission RKE 100 2009 10365 vom 11. Dezember 2012. Dieser ist aber wie auch der Verwaltungsgerichtsentscheid VGE 100 2013 24 vom 6. August 2014 noch von einer anderen gesetzlichen Bestimmung ausgegangen und hatte auf dem Wege der Auslegung die unklare Bemessungsgrundlage von Art. 66 StG zu bestimmen.