9.5 Da die je nach Verteilung des Vermögens unterschiedliche Belastung nicht in der Bemessungsgrundlage selbst, sondern nur in der Nichtanwendung eines günstigeren Tarifs liegt, kann die blosse Nichtanwendung der Höchstbelastungsgrenze überdies auch nicht zu einer Doppelbesteuerung in dem Sinne führen, als der nur teilweise Steuerpflichtige aufgrund von Überschneidungen der Bemessungsgrundlagen mehr als einmal sein gesamtes Reinkommen und Vermögen versteuern muss (vgl. Peter Mäusli-Allenspach, a.a.O., N. 43 zu § 3).