9.4 Letzte Voraussetzung für eine Verletzung des Schlechterstellungsverbots ist, dass die andersartige steuerliche Behandlung zu einer Mehrbelastung führen muss. Zwar kann Art. 66 StG wie in E. 9.2.3.2 ausgeführt im Einzelfall wie vorliegend zu einer Mehrbelastung resp. Nichtanwendung der steuerlichen Begünstigung von Art. 66 StG führen, aber zum einen liegt diese nicht in einer andersartigen steuerlichen Behandlung, sondern der zufälligen Verteilung der Vermögenserträge begründet, zum andern ergibt sich über alle Anwendungsfälle hinweg ohnehin keine Mehrbelastung.