Da weder im Wortlaut, noch in der sachlichen Bemessung oder den anwendungsbedingten steuerlichen Auswirkungen von Art. 66 StG eine andersartige steuerliche Behandlung von nur - 13 - teilweise im Kanton Bern steuerpflichtigen Personen gegenüber ausschliesslich oder unbeschränkt steuerpflichtigen Personen liegt, fehlt es bereits an einer Andersbehandlung, weshalb das Kriterium der Unsachlichkeit von vornherein nicht erfüllt sein kann.