Die je nachdem unterschiedliche steuerliche Behandlung ist damit eine logische Konsequenz territorial begrenzter staatlicher Hoheit, in der keine verbotene Schlechterstellung nach Art. 127 Abs. 3 BV liegt (vgl. VGE 220088 vom 23.12.2004 in BVR 2006 S. 71 ff. E. 2.9). 9.3 Weitere Voraussetzung einer verbotenen Schlechterstellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Unsachlichkeit der andersartigen steuerlichen Behandlung. Eine solche liegt vor, wenn die andersartige steuerliche Behandlung einen ausschliesslich im Kanton Bern Steuerpflichtigen nicht treffen würde (vgl. Peter Mäusli-Allenspach, a.a.O., N. 42 zu § 3).