Soweit je nach Verteilung des Vermögensertrags auf inner- oder ausserkantonalem Vermögen gemäss Art. 66 StG eine andere Besteuerung resultiert, beruht diese nicht auf einer andersartigen steuerlichen Behandlung von Steuerpflichtigen, die mehr als einer Steuerhoheit unterstehen, sondern ist eine Folge der konkreten ausser- und innerkantonalen Vermögensverteilung, welche einmal die ausschliesslich im Kanton Bern Steuerpflichtigen ein andermal die teilweise Steuerpflichtigen begünstigt. Die je nachdem unterschiedliche steuerliche Behandlung ist damit eine logische Konsequenz territorial begrenzter staatlicher Hoheit, in der keine verbotene Schlechterstellung nach Art.