Die Rekurrenten werden somit durch die Anwendung der Bemessungsgrundlage von Art. 66 StG bei sonst gleichen Umständen weder aufgrund der Berücksichtigung nur des bernischen Vermögens, noch gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ausserkantonalen Vermögensanteilen, noch gegenüber ausschliesslich im Kanton Bern Steuerpflichtigen generell steuerlich anders oder stärker belastet, nur weil sie nicht in vollem Umfang der Steuerhoheit des Kantons Bern unterliegen. Soweit je nach Verteilung des Vermögensertrags auf inner- oder ausserkantonalem Vermögen gemäss Art.