Solange bei einer nur teilweise steuerpflichtigen Person die Vermögenserträge auf dem ausserkantonalen Vermögen wesentlich höher sind als jene auf dem im Kanton Bern steuerbaren Vermögen, wäre sie, bei entsprechender Ertragslage, gerade infolge der nur teilweisen Steuerpflicht im Kanton Bern besser gestellt, als eine ausschliesslich im Kanton Bern steuerpflichtige Person mit demselben Vermögen und demselben Vermögensertrag. Denn bei der ausschliesslich im Kanton Bern steuerpflichtigen Person würde der insgesamt wesentlich höhere Ertrag auf dem Gesamtvermögen, bei entsprechend hoher Ertragslage, die Anwendung der Höchstbelastungsgrenze verhindern.