Dasselbe gilt bei sonst gleichen Umständen im Vergleich von einer nur teilweise im Kanton Bern steuerpflichtigen Person zu einer Person die ausschliesslich im Kanton Bern steuerpflichtig ist. Solange bei einer nur teilweise steuerpflichtigen Person die Vermögenserträge auf dem ausserkantonalen Vermögen wesentlich höher sind als jene auf dem im Kanton Bern steuerbaren Vermögen, wäre sie, bei entsprechender Ertragslage, gerade infolge der nur teilweisen Steuerpflicht im Kanton Bern besser gestellt, als eine ausschliesslich im Kanton Bern steuerpflichtige Person mit demselben Vermögen und demselben Vermögensertrag.