Denn, wären die Vermögenserträge auf dem zürcherischen Vermögen höher und jene auf dem bernischen deutlich tiefer, käme Art. 66 StG bei Berücksichtigung des Gesamtvermögens und des gesamten Vermögensertrags gerade nicht zur Anwendung, wohingegen bei einer Berücksichtigung nur des bernischen Vermögens und Vermögensertrags die Höchstbelastungsbegrenzung zum Tragen käme. Damit würden die Rekurrenten als nur teilweise Steuerpflichtige gerade bei Berücksichtigung des Gesamtvermögens und des Gesamtvermögensertrags schlechter gestellt, als wenn nur auf das bernische Vermögen abgestützt wird. Durch die Festlegung der Berechnungs-grundlage