Tatsächlich käme im vorliegenden Fall, bei einer Berücksichtigung des gesamten, auch ausserkantonalen Vermögensertrags und des hypothetischen bernischen Steuerbetrags auf dem gesamten Vermögen in der Bemessungsgrundlage, die Bestimmung von Art. 66 StG zur Anwendung. Der Unterschied in der Besteuerung beruht dabei aber nicht auf einer andersartigen steuerlichen Behandlung von nur teilweise im Kanton Bern steuerpflichtigen Personen, sondern auf der rein zufälligen Verteilung der Höhe der Vermögenserträge. Denn, wären die Vermögenserträge auf dem zürcherischen Vermögen höher und jene auf dem bernischen deutlich tiefer, käme Art.