9.2.3.2 Der Vertreter macht nun aber weiter geltend, dass die Rekurrenten bei einer Mitberücksichtigung des ausserkantonalen Vermögens in der Bemessungsgrundlage von Art. 66 StG in den Genuss der Höchstbelastungsbeschränkung kommen würden, weshalb sie als nur teilweise im Kanton Bern Steuerpflichtige durch die in Art. 66 StG festgelegte Berechnungsweise der Belastungsgrenze im Resultat steuerlich anders behandelt und schlechter gestellt würden, als eine Person mit demselben Gesamtvermögen, wenn dieses ausschliesslich im Kanton Bern besteuert würde.