Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid (ASA 30 S. 242) wird in Art. 66 StG nicht zwischen ansässigen und nur beschränkt Steuerpflichtigen unterschieden. Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Höchstbelastungsbestimmung von Art. 66 StG ist gemäss der geltenden Fassung stets und ausschliesslich das bernische Vermögen. Aus dem Wortlaut von Art. 66 StG an sich ergibt sich somit keine andersartige steuerliche Behandlung daraus, dass die steuerpflichtige Person im Kanton Bern nur teilweise, infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist. Soweit beim Vergleich zwischen ansässigen und nur beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem Wortlaut von Art.