- 11 - lich aufgrund des Ertrags des bernischen Vermögens geprüft. Auch bei im Kanton Bern ansässigen Personen mit ausserkantonalem Vermögen, das nur sehr tiefe oder keine Erträge abwirft, kommt somit Art. 66 StG nicht zur Anwendung, wenn der Ertrag des bernischen Vermögens die Anwendung nicht erlaubt. Dies auch dann nicht, wenn bei einer Berücksichtigung des Gesamtvermögens und des Gesamtvermögensertrags die Tarifkorrektur von Art. 66 StG ohne weiteres zur Anwendung käme.