Angewandt auf den vorliegenden Fall bestünde gemäss dieser Fallkonstellation eine vergleichbare Situation, wenn die Anwendung der Höchstbelastung nach Art. 66 StG bei einer im Kanton Bern ansässigen Person mit innerkantonalem und ausserkantonalem Vermögen immer nach dem Ertrag ihres Gesamtvermögens beurteilt werden müsste, während jene einer nur beschränkt steuerpflichtigen Person stets nur nach dem Ertrag des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens zu beurteilen wäre. Die Bemessungsgrundlage von Art. 66 StG unterscheidet aber gerade nicht zwischen beschränkt steuerpflichtigen Personen und solchen die unbeschränkt im Kanton Bern steuerpflichtig sind.