In diesem Entscheid wird die Steuerbelastung einer unbeschränkt steuerpflichtigen, ansässigen Gesellschaft mit jener einer nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person verglichen. Angewandt auf den vorliegenden Fall bestünde gemäss dieser Fallkonstellation eine vergleichbare Situation, wenn die Anwendung der Höchstbelastung nach Art.