Damit macht er gleichzeitig geltend, dass die behauptete andersartige höhere Besteuerung der Rekurrenten unsachlich sei. Er stützt sich dabei insbesondere auf einen in ASA 30 S. 242 publizierten Bundesgerichtsentscheid, der von einer andersartigen Besteuerung ausgeht, wenn ein Kanton den Steuersatz der Ertragssteuer für juristische Personen mit Hauptsitz ausserhalb des Kantons nur nach den kantonalen Faktoren bestimmt, während für die im Kanton domizilierten Gesellschaften immer die Gesamtfaktoren massgeblich sind (vgl. Peter Mäusli-Allenspach, a.a.O., N. 40 zu § 3).