Er bringt weiter vor, dass die Rekurrenten nur deshalb nicht in den Genuss der Vermögenssteuerbegrenzung von Art. 66 StG kämen, weil die ausserkantonalen Vermögensteile mit schlechterer Ertragslage bei der Überprüfung der Höchstbelastung nicht berücksichtigt würden. Damit macht er gleichzeitig geltend, dass die behauptete andersartige höhere Besteuerung der Rekurrenten unsachlich sei.