9.2.3.1 Der Vertreter macht nun geltend, dass eine andersartige steuerliche Behandlung durch die in Art. 66 StG festgelegte Bemessungsgrundlage darin liege, dass diese bei ausschliesslich im Kanton Bern steuerpflichtigen Personen dazu führe, dass bei der Berechnung der Höchstbelastung so oder so immer auf das ganze Vermögen und den ganzen Vermögensertrag abgestellt werde, bei nur teilweise im Kanton Bern steuerpflichtigen Personen hingegen stets nur auf jenen Teil des Vermögens, der im Kanton Bern steuerbar sei. Er bringt weiter vor, dass die Rekurrenten nur deshalb nicht in den Genuss der Vermögenssteuerbegrenzung von Art.