9.2.3 Der revidierte Art. 66 StG beschränkt sich bei der Gegenüberstellung von Vermögensertrag und ordentlich geschuldeter Steuer ausdrücklich auf den Ertrag des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens. Dies macht mit Blick auf den gemäss den Materialien angestrebten Normzweck, einer Begrenzung der Steuerbelastung auf bernischem Vermögen durchaus Sinn (vgl. hiervor E. 5). Da es sich dabei um eine Tarifkorrektur handelt, die wie alle Steuertarife in der Kompetenz der Kantone liegt, steht die Regelung grundsätzlich im Einklang mit dem übergeordneten Recht und ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden (vgl. hiervor E. 4).