9.2.1 Die Art der Steuer und die zeitliche Bemessung sind durch den Wortlaut von Art. 66 StG nicht tangiert. In diesen Kriterien kann somit keine andersartige Behandlung liegen. 9.2.2 Da die Tarifkorrektur und damit der allenfalls andersartige Tarif von der nach Art. 66 StG definierten sachlichen Bemessung abhängig ist, geht es bei der Beurteilung der Andersartigkeit der steuerlichen Behandlung vorliegend primär um die Bemessung der Belastungsgrenze für die Anwendung von Art. 66 StG. Nachfolgend ist somit weiter zu prüfen, ob die Bestimmung von Art. 66 StG für nur teilweise im Kanton Bern steuerpflichtige Personen zu einer andersartigen