9.2 Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer Schlechterstellung ist eine im Vergleich zu einer im vollen Umfang steuerpflichtigen Person andersartige steuerliche Behandlung. Die Andersartigkeit kann gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zur interkantonalen Doppelbesteuerung in der Art der Besteuerung liegen, wenn z.B. eine juristische Person infolge der nur teilweisen Steuerpflicht nach den Bestimmungen für natürliche Personen besteuert wird, oder in der sachlichen resp. zeitlichen Bemessung oder aber im anwendbaren Tarif.