Eine solche Eigenschaft der Rekurrenten liegt gemäss dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor. Die vom Vertreter geltend gemachte Schlechterstellung beruht auf der Tatsache, dass die Rekurrenten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben und im Kanton Bern aufgrund ihres Grundeigentums nur beschränkt steuerpflichtig sind. Damit ist diese erste grundsätzliche Voraussetzung einer möglichen relevanten Schlechterstellung erfüllt. Ob eine solche vorliegt, ist damit aber nicht entschieden und hängt von den weiteren nachfolgend zu prüfenden Voraussetzungen ab.