9.1 Die erste Voraussetzung dient lediglich der Abgrenzung der verbotenen Schlechterstellung gegenüber einer besonderen oder andersartigen Besteuerung, die ihren Grund nicht in der Unterstellung des Steuerpflichtigen unter mehr als eine Steuerhoheit hat, sondern auf einer anderen Eigenschaft beruht, die auch bei ausschliesslicher Steuerpflicht im entsprechenden Kanton zu einer besonderen, allenfalls höheren Besteuerung führen würde (vgl. Peter Mäusli- Allenspach, a.a.O., N. 39 zu § 3). Eine solche Eigenschaft der Rekurrenten liegt gemäss dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor.