8. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung aus Art. 127 Abs. 3 BV u.a. das sogenannte Schlechterstellungsverbot abgeleitet. Eine verbotene Schlechterstellung liegt gemäss dieser Rechtsprechung dann vor, wenn ein Kanton eine steuerpflichtige Person ohne sachliche Gründe, allein deshalb anders und stärker belastet, weil sie infolge ihrer territorialen Beziehungen nicht ausschliesslich seiner Steuerhoheit untersteht, sondern auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (statt vieler BGE 140 I 114 E. 2.3.1