7.1 Damit ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 66 aStG weitestgehend hinfällig geworden und es ist im vorliegenden Zusammenhang einzig zu klären, ob die Belastungsgrenze nach dem revidierten Wortlaut von Art. 66 StG das Schlechterstellungsverbot gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV verletzt.