66 aStG allein auf das bernische Vermögen resp. den bernischen Vermögensertrag abgestellt würde, hat das Verwaltungsgericht dabei aber ausdrücklich offengelassen (vgl. VGE 100 2013 24 vom 6.8.2014, E. 3.3). 7. Im Rahmen der Steuergesetzrevision 2016 hat der bernische Gesetzgeber die Bestimmung von Art. 66 StG per 1. Januar 2016 dahingehend angepasst, dass zur Ermittlung der Belastungsgrenze nach Art. 66 StG neu nun ausdrücklich nur auf den Ertrag des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens abzustellen ist.