Mit Entscheid vom 6. August 2014 hat das Verwaltungsgericht insbesondere gestützt auf den Normzweck der Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung entschieden, dass die Belastungsgrenze für die Anwendbarkeit von Art. 66 aStG anhand des Gesamtvermögensertrags zu ermitteln und dieser dabei mit der hypothetischen ordentlichen bernischen Vermögenssteuer auf dem Gesamtvermögensertrag zu vergleichen sei (vgl. VGE 100 2013 24 vom 6.8.2014, E. 3 ff.). Die Frage, ob das Schlechterstellungsverbot gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV verletzt würde, wenn zur Ermittlung der Belastungsgrenze von Art. 66 aStG allein auf das bernische Vermögen resp.