6.2 Der bis zum 31. Dezember 2015 geltende Wortlaut von Art. 66 aStG war diesbezüglich offen formuliert und die Bemessungsgrundlage nicht eindeutig festgelegt, weshalb die korrekte Ermittlung der Belastungsgrenze umstritten war. Mit Entscheid vom 6. August 2014 hat das Verwaltungsgericht insbesondere gestützt auf den Normzweck der Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung entschieden, dass die Belastungsgrenze für die Anwendbarkeit von Art. 66 aStG anhand des Gesamtvermögensertrags zu ermitteln und dieser dabei mit der hypothetischen ordentlichen bernischen Vermögenssteuer auf dem Gesamtvermögensertrag zu vergleichen sei (vgl. VGE 100 2013 24 vom 6.8.2014, E. 3 ff.).